Satzung des Vereins Krefelder Discgolf Club e.V.
Errichtung der Satzung: 11.07.2023
Versionsnummer der Satzung: 1.1
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name
- § 2 Sitz
- § 3 Geschäftsjahr
- § 4 Zweck und Aufgaben des Vereins
- § 5 Gemeinnützigkeit
- § 6 Rechtsgrundlage
- § 7 Mitgliedschaft
- § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 9 Aufnahme Mitgliedschaft
- § 10 Beendigung Mitgliedschaft
- § 11 Beiträge
- § 12 Vereinsordnung
- § 13 Organe des Vereins
- § 14 Mitgliederversammlung
- § 15 Vorstand
- § 16 Protokollierung
- § 17 Kassenprüfung und Kassenführung
- § 18 Auflösung des Vereins
§ 1 Name
(1) Der Name des Vereins lautet „Krefelder Discgolf Club e.V.“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
§ 2 Sitz
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.
(2) Der Verein soll beim Amtsgericht Krefeld eingetragen werden.
§ 4 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird durch folgende Aufgaben erfüllt:
a) Förderung des Discgolf Sports in Krefeld und der Region.
b) Schaffung eines offiziellen Discgolf Kurses in Krefeld.
c) Interessierten den Einstieg in den Sport erleichtern.
d) Teilnahme an offiziellen sportlichen Wettkämpfen ermöglichen.
e) Austragung von offiziellen sportlichen Wettkämpfen.
(3) Der Verein dient keiner politischen Partei und ist somit neutral.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der konkrete Zweck des Vereins ist in Paragraph 4 niedergelegt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes wird nach Abzug der vorhandenen Verbindlichkeiten das Vermögen an die DKMS gemeinnützige GmbH übertragen, die dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 6 Rechtsgrundlage
(1) Die Satzung, sowie die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe des Vereins sind für alle Mitglieder bindend. Rechtsgrundlage ist die Satzung.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus den folgenden Mitgliedergruppen:
a) ordentliche Mitglieder (ab der Volljährigkeit)
b) Kinder und Jugendliche (bis zur Volljährigkeit)
c) Inaktive Mitglieder
d) Gründungsmitglieder (Titel)
e) Ehrenmitglieder (Titel)
(3) Ein Mitglied mit Titel hat die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.
(4) Natürliche Personen, die während der Gründungsversammlung anwesend waren, erhalten den Titel „Gründungsmitglied“.
(5) Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besitzen Rede- und Antragsrecht, sowie das aktive Wahlrecht auf den Mitgliederversammlungen.
(2) Alle natürlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besitzen das passive (wählbar) Wahlrecht auf den Mitgliederversammlungen.
(3) Juristische Personen besitzen nur das aktive Wahlrecht.
(4) Alle Mitglieder besitzen jeweils nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(5) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht seine Mitgliedschaft inaktiv zu stellen. Alle Rechte und Pflichten werden für diesen Zeitraum pausiert.
(7) Ein Mitglied, welches seine Mitgliedschaft inaktiv gestellt hat, wird in die Mitgliedsgruppe „inaktive Mitglieder“ (§7 Abs. 3 Satz c.) verschoben. Mögliche Titel bleiben bestehen.
(8) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
c) Den Mitgliedsbeitrag im Voraus zu bezahlen.
d) Die in „§ 12 Vereinsordnung“ definierte Verordnung einzuhalten.
(9) Die in §7 Abs. 3 Satz a. und b. definierten Mitgliedsgruppen werden in aktive und passive Mitglieder unterteilt.
(10) Aktive Mitglieder sind aktiv sporttreibend
(11) Passive Mitglieder sind nicht aktiv an den sportlichen Aktivitäten beteiligt, unterstützen den Verein aber z.B. in
a) der Organisation von Events
b) der Unterstützung vom Vorstand oder des Kassenwartes
c) der Pflege von Vereinseigentum
(12) Ein Wechsel zwischen aktiven und passiven Mitgliedschaften kann mit einer einfachen schriftlichen Information bei einem Vorstandsmitglied erfolgen.
(13) Der Wechsel ist mit der Bestätigung des Vorstandmitgliedes abgeschlossen.
(14) Die Rückmeldung für die Wechselbestätigung darf nicht unbegründet länger als 4 Wochen dauern.
(15) Ohne Begründung ist nach Ablauf der 4 Wochen der Wechsel als bestätigt zu betrachten.
(16) Einspruch gegen einen begründeten Wechsel kann bei der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit final.
§ 9 Aufnahme Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu begründen ist, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4) Der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins muss zugestimmt werden.
(5) Für die Mitgliedschaft Jugendlicher, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der vorherigen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
§ 10 Beendigung Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des jeweiligen Mitgliedes endet
a) durch Ausschluss.
b) durch schriftliche Austrittserklärung.
c) wenn trotz erfolgter Mahnung der fällige Beitrag nicht bezahlt wurde.
d) durch Tod.
(2) Die Austrittserklärung hat zum Ende des Monats schriftlich an die Vereinsadresse zu erfolgen. Hierbei ist eine 2-wöchige Kündigungsfrist einzuhalten.
(3) Ein vorläufiger Ausschluss durch den Vorstand erfolgt
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, die Interessen des Vereins oder die unter „§ 12 Vereinsordnung“ definierten Verhaltensregeln.
b) wegen groben unsportlichen, unsozialen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
c) bei Verstoß gegen geltendes Recht.
d) Bei Nichtzahlung der Beiträge. (vergleiche §11 Abs. 7)
(4) Der Ausschluss wird final beschlossen durch die Mitgliederversammlung.
a) Das Mitglied wird vom Vorstand (absolute Stimmenmehrheit) sofort von allen Rechten
und Pflichten enthoben.
b) Das betroffene Mitglied besitzt in diesem Fall weder das aktive oder passive Stimmrecht.
c) Ein finaler Ausschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 11 Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind für aktive und passive Vereinsteilnehmer differenziert zu definieren.
(3) Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren für passive Vereinsteilnehmer müssen dabei gleich oder niedriger hoch ausfallen, wie die der aktiven Mitglieder.
(4) Mitgliedsbeiträge sind für den laufenden Monat im Voraus zu bezahlen. Bei fortgesetzter Mitgliedschaft ist mit Beginn des Geschäftsmonats der Beitrag fällig. Alternativ kann der Mitgliedsbeitrag Viertel-, Halb- oder Ganzjährig im Voraus gezahlt werden. (Ausnahmefälle regelt Abs. 6)
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Auf Wunsch kann diese allerdings fortgeführt werden.
(6) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden, Aufschub oder Ratenzahlung zu bewilligen. Hierzu ist der Vorstand der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die nächste Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit rückwirkend annullieren.
(7) Beitragszahlungen die nicht gezahlt wurden, werden wie folgt gemahnt:
a) 1. Mahnung nach erstem Monat
b) 2. Mahnung nach zweitem Monat
c) 3. Mahnung nach drittem Monat
d) Ausschluss ist nach 3. Mahnung möglich (siehe § 10 Abs. 3 und § 10 Abs. 4)
§ 12 Vereinsordnung
(1) Die Vereinsordnung regelt das Verhalten aller aktiven und passiven Vereinsmitglieder (aus §7 Abs. 3) während der Aktivität für den Verein.
(2) Sie ist unterteilt in drei Teile:
a) Verwaltung (z.B.: Hausordnung, Vereinsleben)
b) Sport (z.B.: Ausübung des Frisbee-Sports, Geländenutzung)
c) Beiträge (z.B.: Höhe der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge)
(3) Die Vereinsordnung ist durch die Gründungsversammlung erstmalig zu erstellen.
(4) Die Vereinsordnung kann mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung verändert werden.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher in schriftlicher Form, welche auch bei einer Einladung in elektronischer Form gewahrt ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(3) Ergänzungen zur Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung sind mit Ausnahme von Satzungsänderungen sowie Vorstandswahlen möglich. Anträge zur Tagesordnung sind bis zu Beginn der Mitgliederversammlung zu stellen.
(4) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen.
(5) Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung umfasst insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes.
b) Wahl der Kassenprüfer.
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
d) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
e) Genehmigung des Haushaltsplanes.
f) Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf Grundlage von Satzung und Programm.
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
i) Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. in seiner Abwesenheit der Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(8) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem nicht entgegenstehen.
(9) Jede Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt.
(10) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und können nur beschlossen werden, wenn die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Einladung bekanntgegeben worden sind.
(11) Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
§ 15 Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
(2) Je zwei von ihnen vertreten den Vorstand gemeinsam.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5) Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht und die Pflicht schnellstmöglich eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen. Eine Mitgliederversammlung sollte zeitnah einberufen werden.
(7) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
d) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
(8) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgeben können. Dafür ist der einfache schriftweg möglich, solange § 14 Abs. 5 eingehalten wird. Sollte dem Verfahren widersprochen werden, ist ein Vorort treffen verpflichtend. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§ 16 Protokollierung
(1) Über Versammlungen sind Protokolle zu führen.
(2) Zu Beginn einer Versammlung wird ein Protokollant bestimmt. Dieser ist für die Erstellung des Protokolls für diese Versammlung verantwortlich.
(3) Der Versammlungsleiter und der Protokollant haben die Protokolle zu unterzeichnen.
(4) Die Protokolle werden allen Mitgliedern in einem Archiv zugänglich gemacht.
§ 17 Kassenprüfung und Kassenführung
(1) Der Verein führt eine eigene Kasse.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
a) Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
b) Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist anhand der Bücher die Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Bei berechtigten Zweifeln sind Zwischenprüfungen zulässig. Diese sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Prüfung geschieht im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung.
(5) Der Kassenprüfer darf dem Gesamtvorstand nicht angehören.
(6) Dem Kassenprüfer ist der Kassenwart Rechenschaft schuldig. Das bedeutet, auf Anfrage durch den Kassenprüfer muss der Kassenwart alle Buchungen und Transaktionen in vollem Umfang offenlegen. Die Offenlegung muss innerhalb von 10 Arbeitstagen geschehen. Zusätzlich erhält der Kassenprüfer Zugang zu den Archiven des Kassenwarts.
(7) Besteht gegenüber dem Kassenprüfer Zweifel, kann dieser mit einer absoluten Mehrheit in der Mitgliederversammlung des Amtes enthoben werden. Ein neuer Kassenprüfer ist unverzüglich neu zu wählen.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Die Aufgabe dieser besteht aus folgenden Tätigkeiten:
a) Auflösung aller Konten
b) Vertrieb und Rückführung aller Besitztümer des Vereins
c) Überführung der liquiden Restbestände in den in § 5 Abs. 6 benannten Empfänger.
(3) Mit Auflösung werden keine weiteren Beiträge fällig.